Download VVV_Satzung_20110713.pdf (18.72 KB)
SATZUNG
§ 1 Der Verein führt den Namen:
Volleyball VIP´s Vallstedt von 1994 e.V. (im folgenden VVV genannt) und ist
in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Vechelde/Vallstedt.
Gründungsdatum ist der 13.07.1994 (Datum der Gründungsversammlung).
§ 2 Zweck des Vereins
Der VVV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Insbesondere sind Aufgaben des VVV:
a) Förderung des Spitzenvolleyballs und der Nachwuchsarbeit.
b) Unterstützung der unteren Volleyballmannschaften.
c) Ergänzende Anschaffung von Sportgeräten und Ausrüstungsgegenständen.
d) Förderung mannschaftsunabhängiger Aktivitäten.
e) Unterhaltung und Pflege des Vereinsheims und der Beachvolleyballanlage.
Die Förderungen und Unterstützungen erfolgen ausschließlich für die
Volleyballabteilung des S.V. „Grün-Weiß“ Vallstedt.
Der VVV ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des VVV können werden:
Natürliche und juristische Personen, die Interesse für die Arbeit und
Aufgabe des VVV haben und dessen Ziele unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung dem Vorstand
des VVV gegenüber beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand
mit Stimmenmehrheit.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt - er kann jederzeit durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen,
b) durch den Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des VVV
und seine Satzung verstößt. Hierüber entscheidet der Vorstand mit
Stimmenmehrheit. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von
vier Wochen Berufung eingelegt werden. Über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.
§ 4 Organe des VVV
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Mitglieder des erweiterten Vorstandes
d) der besonderer Vertreter
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr
statt.
2. Tagesordnungspunkte dieser Versammlung sind u.a.
a) Jahresbericht und Kassenbericht des Vorstandes über das abgelaufene
Geschäftsjahr
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) gegebenenfalls Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
e) Anträge der Mitglieder die mindestens 10 Tage vorher dem Vorstand
vorliegen müssen
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter
Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt. Die Einberufung hat
innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.
4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung
erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
Sie muss den Mitgliedern zwei Wochen vor der Versammlung zugestellt
sein.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig für alle in der Tagesordnung
angeführten Punkte.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes
seinem Stellvertreter oder einem vom Vorstand zu bestimmenden Vertreter
geleitet.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse sind schriftlich vom Schriftführer
zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
8. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder. Sie sind nur möglich, wenn sie mindestens 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragt wurden.
§ 6 Dem Vorstand gehören an:
l. a) der 1. Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister
d) zwei Schriftführer
e) drei Beisitzer
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Er soll jedoch zwingend
innerhalb von 12 Wochen erneut behandelt werden.
Stimmengleichheit bedeutet dann Ablehnung.
4. Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister
vertreten den VVV gerichtlich und außergerichtlich und führen die
laufenden Geschäfte.
5. Der Vorstand tritt mindestens halbjährlich einmal zusammen. Die
Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen.
6. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, Vergütungen oder
Aufwandsentschädigungen werden nicht gezahlt.
§ 7 Einkünfte
1. Die Einkünfte des VVV bestehen aus
a) Beiträgen.
b) Sach- und Geldspenden.
c) Erträgen des VVV Vermögens.
d) Werbeeinnahmen.
e) sonstige Erträge, z.B. Erlöse aus Veranstaltungen.
2. Den Mitgliedsbeitrag legt die Mitgliederversammlung fest.
3. Der Mindestbeitrag beträgt monatlich 5,-€ und wird bis zum Ende
des ersten Quartals nach Eintritt in jährlichen Beiträgen mittels
Lastschrift eingezogen. Für Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte
Mitglied im VVV sind, wird der Jahresbeitrag auf 20 € festgelegt.
In Einzelfällen können Überweisungen, Barzahlung oder halbjähriger Einzug
genehmigt werden.
Auch bei Ende der Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres besteht
Beitragspflicht für das volle Jahr.
4. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
Die Werbebeauftragten können von den Beiträgen befreit werden.
5. Zwecks Steueranrechnung können die Mitglieder dem VVV Spenden
zukommen lassen.
§ 8 Verwendung der Einkünfte
1. Die Einkünfte und das Vermögen des VVV dürfen nur für die im § 2
genannten Zwecke sowie zur Deckung der notwendigen Verwaltungskosten
des VVV verwandt werden.
2. Über die ausschließliche und unmittelbare Verwendung der Einkünfte im
Sinne der Zwecke des nach § 2 der Satzung entscheidet der Vorstand.
3. Die angeschafften und gespendeten Sachwerte bleiben Eigentum des VVV.
4. Mittel des VVV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des VVV.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Kassenprüfung
1. Die Prüfung der Kasse erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer die nicht dem
Vorstand angehören dürfen.
2. Die Wahl der beiden Rechnungsprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung
so dass in jedem Geschäftsjahr ein Rechnungsprüfer für zwei
Jahre neu gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung des VVV kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der
Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Sie ist nur möglich wenn
ihr Inhalt mit der Einladung bekanntgegeben wurde und mindestens 50 %
der Mitglieder anwesend sind. Sollte die Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig sein so wird innerhalb von 14 Tagen zu einer nochmaligen
Mitgliederversammlung eingeladen. Diese ist ohne Rücksicht auf
anwesende Mitglieder beschlussfähig.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des VVV oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das VVV-Vermögen an die Gemeinde Vechelde die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der
Volleyballabteilung des S.V. GW Vallstedt zu verwenden hat.
3. Im Falle der Auflösung des VVV erfolgt die Liquidation durch einen von
der Mitgliederversammlung bestimmten Liquidator.
Fassung vom 13. Juli 2011